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OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 74
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58
Weibliche Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86
Das freie Recht der Eltern, die Vornamen ihres Kindes zu bestimmen, ist nur durch diejenigen Grenzen beschränkt, die sich daraus ergeben, daß die Namenswahl die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf, und das Wohl des Kindes beachtet werden muß (BGHZ 30, 132; OLG Stuttgart StAZ 1986, 249). - BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
Ausländische Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86
Zu den von dem Gesetz geforderten und auch allgemein als selbstverständlich empfundenen Essentialen der Namensgebung gehört, daß die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sind, ohne weiteres das jeweilige Geschlecht erkennen zu lassen (BGHZ 73, 239 = BGHF 1, 316). - OLG Karlsruhe, 05.09.1980 - 11 W 18/80
Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86
Ob es insoweit bei der - den Eltern grundsätzlich freistehenden - Wahl fremdsprachiger Vornamen bereits ausreicht, daß diese zwar nicht bei uns, aber in dem Sprach- und Kulturkreis, aus dem sie stammen, das jeweilige Geschlecht erkennen lassen, kann dahinstehen (bejahend Helfenstein, StAZ 1979, 239; Dörner, StAZ 1981, 27; zweifelnd OLG Karlsruhe StAZ 1981, 26, 27): Der Senat ist nämlich entgegen der Meinung des Landgerichts der Auffassung, daß durch die Wahl des zweiten Namens "Padma« das Geschlecht des Kindes auch für den deutschen Sprachbereich mit der notwendigen Klarheit bezeichnet wird.
- OLG Frankfurt, 27.01.1995 - 20 W 411/93
Anforderungen an die Namensgebung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87 Vornamen, die auf "-le«, insbesondere solche, die auf "-elle« enden, sind seither auch nach deutschem Sprachempfinden so eindeutig als weibliche Vornamen gekennzeichnet, daß vereinzelt vorkommende männliche Vornamen, die ähnlich enden - wie etwa das von der Rechtsbeschwerde angeführte Beispiel "Fidele« - vernachlässigt werden können (vgl. dazu noch OLG Karlsruhe StAZ 1987, 224).